Baustellenlärm

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Lärmschutz während der Bauarbeiten

Bauarbeiten werden oft von unvermeidlichen Lärmbeeinträchtigungen begleitet, zum Beispiel durch den Einsatz großer Baumaschinen. Die ausführenden Firmen werden dazu verpflichtet, lärmarme Bauverfahren und Maschinen entsprechend dem Stand der Technik einzusetzen.

Bei den geplanten Arbeiten handelt es sich in der Regel um eine räumlich fortlaufende Bautätigkeit (Wanderbaustelle). Das heißt, die Emissionen treten jeweils punktuell entlang der Strecke für eine begrenzte Zeit auf. Für die Anwohner ergeben sich aus der jeweils vom Fortschritt der Baumaßnahme abhängigen Entfernung der besonders lärmintensiven Tätigkeiten unterschiedliche Geräuschimmissionen.

Dem Einsatz von mobilen Schallschutzwänden sind im vorliegenden Fall vor allem durch die wechselnde Lage der emissionsrelevanten Baumaschinen Grenzen gesetzt. Aktive Schallschutzmaßnahmen sind jedoch unter Umständen bei langfristigen Brückenbaumaßnahmen durchführbar. Dies soll dann geprüft und gegebenenfalls umgesetzt werden, sobald die ausführende Baufirma Angaben zu Bauzeiten und Baustelleneinrichtung machen kann. Eine frühzeitige Festlegung bereits im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens ist nicht zielführend.

Gesetzliche Vorgaben

Die im Rahmen der Baumaßnahmen zum Einsatz kommenden lärmrelevanten Maschinen sind unter Beachtung des Standes der Technik zur Lärmminderung und zur Reduzierung von Erschütterungen zu betreiben.

Im Hinblick auf den Luftschall sind die Geräuschemissionsgrenzwerte nach Artikel 12 für die Stufe II der „Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.05.2000“ durch die zum Einsatz kommenden Geräte einzuhalten. Diese Vorgabe wird verbindlich in die Ausschreibungsunterlagen für die Durchführung der Arbeiten aufgenommen. Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) definiert zulässige Schallleistungspegel von 57 Maschinen und Gerätearten. „Mit dem Umweltzeichen "Blauer Engel" sind auch noch höhere Anforderungen an die Geräuschdämpfung von Baumaschinen verbunden.

Die ausführenden Firmen werden somit dahingehend verpflichtet, lärmarme Bauverfahren und Baumaschinen einzusetzen, so dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Ebenfalls dem „Stand der Technik“ zuzuordnen ist die rationelle und sachgemäße Handhabung der Maschinen durch die Bauarbeiter. Das Zusammenspiel von „Entfernung der Lärmquelle zum Immissionsort“ und „Einsatzdauer lärmintensiver Gerätetechnik“ soll zwischen der örtlichen Bauüberwachung und den ausführenden Firmen und deren Mitarbeitern im Sinne einer insgesamt möglichst geringen Lärmbelästigung stets optimiert werden.

Frühzeitige Ankündigung von lärmintensiven Arbeiten

Alle Anwohner:innen werden vor Baubeginn über den Ablauf der Bauarbeiten und die möglichen Lärmschutzmaßnahmen umfassend informiert. Insbesondere die Ankündigung von Nachtarbeiten wird rechtzeitig an die Anwohner:innen und die lokale Presse gegeben sowie auf dieser Webseite veröffentlicht. Durch Optimierungen des Bauablaufes sollen Nachtarbeiten jedoch soweit wie möglich vermieden werden. Außerdem sind während der Bautätigkeiten Ansprechpartner:innen der örtlichen Bauüberwachung und der Baufirma ständig erreichbar.